als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, verurteilt. 2.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2018 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen wird widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1059 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. - 30 -