1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; - der Pornografie gemäss 197 Abs. 5 StGB; - der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und