Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gutzuheissen ist und der Beschuldigte somit hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte schuldig zu sprechen ist, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.