7.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 6'296.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).