sind die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 15'000.00 und der auf den Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 5'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 VKD; Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung bezüglich des vorinstanzlichen Freispruchs durchgedrungen. Beim Strafmass obsiegt sie teilweise, bezüglich der Dauer der Landesverweisung unterliegt sie. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil von Fr. 5'000.00 zu ¾ mit Fr. 3'750.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.