Wie dargelegt hat sich der Beschuldigte unter anderem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht. Mit den zahlreichen Einbruchdiebstählen gingen im Allgemeinen erhebliche Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche einher. Es besteht ein hohes Rückfallrisiko, welches sich zwar nicht auf hochwertige Rechtsgüter, aber gleichwohl auf Delikte bezieht, die wegen ihrer Vielzahl eine Unfähigkeit des Beschuldigten zur Einhaltung der Rechtsordnung zum Ausdruck bringen und deshalb als schwerwiegend zu gelten haben. Das gilt hier insbesondere wegen der Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit.