Dem Gesagten zufolge besteht eine hohe Rückfallgefahr, die sich auf schwerwiegende Delikte bezieht. Unter diesen Umständen ist von einem sehr hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung des Beschuldigten auszugehen. 6.5.3. Zusammenfassend steht dem hohen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung gegenüber. Weil das öffentliche Interesse überwiegt, kann vorliegend nicht auf die Landesverweisung verzichtet werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). - 27 -