Die hohe Rückfallgefahr bezieht sich zwar hier nicht auf besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann jedoch auch bei einem Eingriff in weniger hochwertige Rechtsgüter gegeben sein, wenn namentlich eine Vielzahl von Straftaten vorliegt und sich eine beschuldigte Person durch strafrechtliche Massnahmen bis anhin nicht beeindrucken liess (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1; BGE 139 II 121 E. 5.5.1; BGE 137 II 297 E. 3.3). Beides trifft auf den Beschuldigten zu.