Über ein soziales Umfeld, das eine genügende spezialpräventive Wirkung auf ihn hätte, verfügt der Beschuldigte nicht. Insbesondere vermochten ihn weder die intakte Beziehung zur Familie noch zur damaligen Freundin von den Straftaten abzuhalten. Im Falle einer Entlassung würde ihn im Wesentlichen dasselbe soziale Umfeld erwarten, wobei die Beziehung zur Freundin als allenfalls protektiver Faktor zwischenzeitlich sogar weggefallen ist (GA act. 82). Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung erneut Vermögensdelikte begeht. Zwar stellt er sich auf den Standpunkt, er - 26 -