Trotz einschlägiger Vorstrafe, einer gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung und gegen ihn angeordneten Zwangsmassnahmen hat er seine deliktische Tätigkeit unbeirrt fortgesetzt, obwohl er mit dem Abschluss seiner Erstausbildung intakte Chancen hatte, sich im Arbeitsmarkt integrieren und sich sein wirtschaftliches Fortkommen auf legale Art und Weise sichern zu können. Er wählte stattdessen mit den Einbruchsdelikten die aus seiner Sicht einfachste und bequemste Art, seine materiellen Bedürfnisse zu befriedigen.