6.5.2. Auch wenn angenommen werden darf, dass die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht spurlos am Beschuldigten vorbeigehen wird, bestehen erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung. Trotz einschlägiger Vorstrafe, einer gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung und gegen ihn angeordneten Zwangsmassnahmen hat er seine deliktische Tätigkeit unbeirrt fortgesetzt, obwohl er mit dem Abschluss seiner Erstausbildung intakte Chancen hatte, sich im Arbeitsmarkt integrieren und sich sein wirtschaftliches Fortkommen auf legale Art und Weise sichern zu können.