Zusammenfassend würde eine Landesverweisung dem Beschuldigten zwar eine beträchtliche Anpassungsleistung abverlangen, eine Integration in der Heimat wäre jedoch weder in sozialer, beruflicher noch kultureller Hinsicht mit schwerwiegenden oder gar unüberwindbar scheinenden Hindernissen verbunden. Hierfür spricht auch das Schreiben, das der Beschul- - 25 -