Der Beschuldigte verfügt auch sonst über keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, die in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Ausserdem könnten die familiären Beziehungen für die beschränkte Dauer der Landesverweisung auch vom Ausland aus gepflegt werden, sei es unter Beanspruchung sozialer Medien oder durch Auslandbesuche seiner Verwandten. In beruflicher Hinsicht würde der Beschuldigte nicht entwurzelt bzw. aus einem stabilen Umfeld herausgerissen.