Relativierend ist anzufügen, dass sich die Kultur im Nachbarsland Italien nicht wesentlich von derjenigen in der Schweiz unterscheiden dürfte, weshalb eine Landesverweisung auch nicht zu einem kulturellen Schock führen würde. Zwar dürfte die wirtschaftliche Situation in Italien schwieriger sein als hierzulande, dieser Gesichtspunkt spielt jedoch bei der Beurteilung des Härtefalls keine entscheidende Rolle. Ebensowenig verfügt der Beschuldigte über eine Beziehung zu seinem zweiten Heimatland Algerien. Zwar dürfte er ebenfalls Grundkenntnisse in Arabisch besitzen, er ist jedoch weder mit dem Land, noch mit der dortigen Kultur vertraut.