Er kenne sich nun besser und könne besser zwischen richtig und falsch unterscheiden. Er habe sich zudem freiwillig für eine Deliktsaufarbeitungstherapie gemeldet und wolle mit seiner Vergangenheit abschliessen (Schreiben des Beschuldigten vom 30. November 2020 [Beilage zum Plädoyer vor Vorinstanz]). Durch seinen Verteidiger lässt er ausserdem ins Feld führen und belegen, dass er sich bei den Geschädigten schriftlich entschuldigt hat (vgl. Beilagen zum Plä- - 23 - doyer vor Vorinstanz), allerdings hat er bis anhin keine Wiedergutmachungszahlungen geleistet (Führungsbericht S. 4 [Beilage zum Plädoyer vor Vorinstanz]).