1267 ff.). Im Erwachsenenalter kam eine Vorstrafe wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz hinzu, die mit Strafbefehl vom 20. Februar 2018 mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestraft wurde (UA act. 3704). Im Kontext der vorliegend zu beurteilenden Straftaten fällt auf, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit kurz nach Eröffnung des Strafbefehls vom 20. Februar 2018 begonnen und diese trotz der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung und der gegen ihn verfügten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung vom 25. Juli 2018 und vorläufige Festnahmen vom 25./26. Juli 2018 und vom 25. Juli 2019) fortgesetzt hat.