Er sei nur mit der schweizerdeutschen Sprache aufgewachsen (Schreiben des Beschuldigten vom 30. November 2020 [Beilage zum Plädoyer vor Vorinstanz]). Italienisch könne er nicht (GA act. 81; Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). Er sei in seinem Leben nur einmal in Italien gewesen, und zwar im Rahmen des Abschlusslagers der 3. Oberstufe. Er habe keinen Bezug zu Verwandten, die noch in Italien leben würden (Schreiben des Beschuldigten vom 30. November 2020 [Beilage zum Plädoyer vor Vorinstanz]; GA act. 77; Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). Arabisch rede er wenig bis gar nicht; er verstehe es ein wenig (GA act. 77; Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). Auch in Algerien sei er in