Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübten Straftaten nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt (BGE 145 IV 146). Das ist vorliegend die Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Weil damit die Höchstzahl von Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB bereits erreicht ist, kommt eine weitere Erhöhung nicht in Betracht. Der Widerruf der bedingten Vorstrafe bleibt damit ohne Auswirkungen auf das Strafmass.