5.6.4. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten und der Tatsache, dass er seine deliktische Tätigkeit ungeachtet des gegen ihn laufenden Strafverfahrens und den angeordneten Zwangsmassnahmen weitergeführt hat, ist ihm auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Geldstrafe ist deshalb unbedingt auszusprechen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). 5.7. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug für den die Geldstrafe von 10 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2018 widerrufen, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist.