sich dabei um eine nicht mehr schuldangemessene milde Geldstrafe handelt. 5.6.3. Der Beschuldigte befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug. Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Zudem ist eine hohe Anzahl Tagessätze auszusprechen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Tagessatz unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).