Es ist von einem nicht mehr leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens ging nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinaus. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das - 19 - der Beschuldigte bei den Sachbeschädigungen verfügte. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Insgesamt ist – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.