Beim Einbruch vom 9. Juni 2018 ins Schulhaus Mettmenstetten beschädigten der Beschuldigte und sein Kompagnon wissentlich und willentlich ein Fenster und eine Bürotür, um an das Deliktsgut zu gelangen. Dabei entstand ein Sachschaden von rund Fr. 3'000.00. Der Schaden liegt erheblich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB (vgl. etwa BGE 142 IV 129 E. 3.1), aber auch noch deutlich unter dem Betrag von Fr. 10'000.00, der die Grenze zum grossen Schaden markiert (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Es ist von einem nicht mehr leichten Taterfolg auszugehen.