Bei diesem Strafmass fällt eine bedingte oder teilbedingte Strafe ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. Die ausgestandene Untersuchungshaft (inkl. vorläufige Festnahme vom 25. Juli 2018 bis 26. Juli 2018 und 25. Juli 2019) vom 31. Juli 2019 bis 19. Dezember 2019 und der vorzeitige Strafvollzug (20. Dezember 2019 bis 20. Juni 2022), insgesamt 1059 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).