teilweise vereinfacht hat, weshalb das Geständnis nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere liegen keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit vor. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren leicht, so dass sich die Täterkomponente – insbesondere aufgrund der teilweise erfolgten Geständnisse – im Umfang von ½ Jahr strafmindernd auswirkt. 5.5. Zusammengefasst erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen.