Es zeigt sich jedoch anschaulich, dass der Beschuldigte nicht die nötigen Lehren aus den Vorstrafen gezogen hat. So hat der Beschuldigte nur wenige Tage nach Eröffnung des Strafbefehls vom 20. Februar 2018 mit der hier abzuhandelnden Einbruchsserie begonnen. Diese hat er ausserdem während der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung, die auch mit Zwangsmassnahmen verbunden war, fortgesetzt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2;