5.4.3. Im Rahmen der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Diejenige vom 7. Juni 2017, für die er mit einer persönlichen Leistung von 47 Tagen bestraft wurde, ist einschlägig und wiegt an sich schwer, deren Bedeutung wird jedoch relativiert durch den Umstand, dass er sie im Jugendalter begangen hat. Die zweite Vorstrafe wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sanktioniert. Sie ist nicht einschlägig und wiegt nicht allzu schwer. Es zeigt sich jedoch anschaulich, dass der Beschuldigte nicht die nötigen Lehren aus den Vorstrafen gezogen hat.