Insgesamt ist bei isolierter Betrachtungsweise der am 21. Mai 2019 begangenen Sachbeschädigungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Hinsichtlich der am 12. März 2018 und 9. Februar 2019 begangenen Sachbeschädigungen ist von einem jeweils noch knapp leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 10 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht das primäre Ziel des Beschuldigten waren, sondern als gleichsam notwendige Begleiterscheinung mit dem Einbruchsdiebstahl einhergingen.