Die Art und Weise des Vorgehens ging jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus und wirkt sich somit neutral aus. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei den Sachbeschädigungen verfügte. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. - 17 -