Dabei entstand ein Sachschaden von Fr. 5'249.90 (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4). Diese Schäden liegen erheblich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB (vgl. etwa BGE 142 IV 129 E. 3.1), aber auch noch deutlich unter dem Betrag von Fr. 10'000.00, der die Grenze zum grossen Schaden markiert. Dennoch sind diese Beträge und das damit einhergehende Verschulden nicht zu bagatellisieren.