Am Fahrzeug entstand ein Sachschaden von Fr. 3'000.00 und am Verkaufslokal von Fr. 6'500.00, insgesamt somit rund Fr. 9'500.00. Weil das Fahrzeug als Rammbock für den Einbruch verwendet wurde, ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, weshalb der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend ist, unabhängig davon, dass sich die Sachbeschädigung gegen Sachen verschiedener Geschädigter gerichtet hat (W EISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 104 zu Art. 144 StGB). Bei diesem Schaden ist – auch wenn der Grenzwert von Fr. 10'000.00 für eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art.