Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 5.4.2. Hinsichtlich der anlässlich des Einbruchdiebstähle vom 12. März 2018, 9. Februar 2019 und 21. Mai 2019 begangenen Sachbeschädigungen, für welche bei isolierter Betrachtung aufgrund der Höhe des verursachten Sachschadens und der Schwere des Verschuldens je auf eine Freiheitsstrafe als Einzelstrafe zu erkennen ist, ergibt sich Folgendes: