5418 ff.). Rund 95 % der dem Beschuldigten zurechenbaren Deliktssumme fällt auf diese beiden Einbrüche. Wäre tatsächlich anzunehmen, dass der Beschuldigte diese beiden Einbrüche alleine begangen hat, müsste er innerhalb der Serie von Einbrüchen, die ihm zur Last gelegt werden, gar als Kopf der Bande bezeichnet werden.