Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte innerhalb der Bande eine treibende Kraft für die Einbruchsdelikte war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2). Das widerspiegelt sich in der vergleichsweise hohen Anzahl von Diebstählen, im Umstand, dass der Beschuldigte zumindest in zwei Fällen die erbeutete Ware bei einem Hehler absetzte (vgl. UA act. 5418 ff.) und er zumindest teilweise auch das Einbruchswerkzeug (Vorschlaghammer und Winkelschleifer) organisiert hatte.