2166 ff.). Insgesamt ist bei neun Einbruchdiebstählen innerhalb von 16 Monaten auf eine hohe Intensität und einen erheblichen Organisationsgrad der Bande zu schliessen, womit von einer mittleren bis grossen Gefährlichkeit derselben auszugehen ist. Damit geht das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Handelns deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinaus. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte innerhalb der Bande eine treibende Kraft für die Einbruchsdelikte war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2).