vernachlässigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Der Beschuldigte hat in neun Fällen als Mitglied einer Bande gehandelt. Diese hat sich zwar nicht immer gleich zusammengesetzt. Die jeweiligen Bandenmitglieder haben aber nicht etwa nur zufällig oder planlos zusammengewirkt. Vielmehr sind sie gezielt mit spezieller Kleidung und unter Mitnahme von Einbruchsutensilien rollenteilig vorgegangen, wobei jeweils einer Schmiere stand. Um ungestört zu bleiben, wurden z.B. die Taxis vom Tatort in Q. bewusst weggelotst (UA act. 2166 ff.).