Mithin ist hinsichtlich der deliktischen Tätigkeit von einer grossen Intensität auszugehen. Die deliktische Tätigkeit wurde erst durch die Verhaftung des Beschuldigten am 31. Juli 2019 gestoppt, nachdem er sich vorher weder durch das gegen ihn laufende Strafverfahren noch durch gegen ihn angeordnete Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung und vorläufige Festnahmen) von einer Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Zu vernachlässigen ist, dass es im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls in fünf Fällen bei einem blossen Versuch geblieben ist. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art.