Entsprechend ist für jene Straftaten, für die bei einer isolierten Betrachtung aufgrund des Verschuldens eine Einzelstrafe von maximal 180 Tagessätzen angemessen ist, auf eine Geldstrafe zu erkennen. Wie zu zeigen sein wird, trifft dies auf die Sachbeschädigungen gemäss den Anklageziffern 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 2.8 und 2.9, die Hausfriedensbrüche, die Pornografie und die Gewaltdarstellungen zu. 5.4. 5.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: