Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. GA act. 139) sind weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters noch dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit ein Kriterium für die Wahl der Strafart (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Auch bei unsicherer Vollstreckungsprognose – welche vorliegend nicht feststeht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 8.3) – soll die beschuldigte Person in erster Linie von der milderen Sanktionsart der Geldstrafe profitieren (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB).