Gewisse Zweifel, ob eine Geldstrafe eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten entfaltet, ergeben sich hingegen aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit kurz nach Eröffnung des Strafbefehls vom 20. Februar 2018 begonnen und trotz der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung und der gegen ihn verfügten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung vom 25. Juli 2018 und vorläufige Festnahmen vom 25./26. Juli 2018 sowie vom 25. Juli 2019) fortgesetzt hat. Auch wenn dies legalprognostisch ungünstig erscheint, lässt sich allein daraus (knapp) nicht ableiten, dass eine spürbare Geldstrafe keine deliktpräventive Wirkung hätte.