Aufgrund der Vorstrafen steht fest, dass sich der Beschuldigte durch eine teilbedingte persönliche Leistung nicht von einschlägigen Rückfällen hat abhalten lassen. Als weitere Vorstrafe trat im Erwachsenenalter nur (aber immerhin) eine nichteinschlägige Verurteilung für eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz hinzu, die mit einer geringfügigen Geldstrafe sanktioniert wurde, welche überdies aufgeschoben wurde. Allein aus den Vorstrafen und ihrer ungenügenden Wirkung auf den Beschuldigten lässt sich nicht folgern, dass eine höhere, allenfalls auch unbedingt ausgesprochene Geldstrafe ihr - 13 -