Die Bedeutung dieser an sich schwerwiegenden Vorstrafe wird relativiert durch den Umstand, dass der Beschuldigte sie als Jugendlicher begangen hat und er dafür lediglich mit einer persönlichen Leistung bestraft wurde, die zudem teilweise noch aufgeschoben wurde. Diese Vorstrafe ist allerdings auch nicht ein blosser Ausdruck jugendlichen Leichtsinns, hat doch der Beschuldigte das gleiche deliktische Verhalten im Erwachsenenalter fortgesetzt, indem er die heute zu beurteilenden Delikte begangen hat. Aufgrund der Vorstrafen steht fest, dass sich der Beschuldigte durch eine teilbedingte persönliche Leistung nicht von einschlägigen Rückfällen hat abhalten lassen.