1267 ff.). Nachdem der Beschuldigte 8 Tage der persönlichen Leistung nicht erbracht hatte, wurde mit Nachentscheid vom 31. Juli 2018 an deren Stelle eine Busse angeordnet (Mika-Akten, UA act. 3710/196 f.). Am 20. Februar 2018 bestrafte ihn sodann die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse (UA act. 1266).