5.3.2. Hinsichtlich des Kollektivdelikts des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls kommt aufgrund des erheblichen Verschuldens (dazu sogleich) von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Dasselbe gilt für die qualifizierte Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB gemäss Anklageziffer 2.5. Die weiteren Delikte sind je mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Grundsätzlich hat die verhältnismässig mildere Geldstrafe Vorrang vor einer Freiheitsstrafe; eine solche muss jedoch zweckmässig sein.