Gestützt auf die Mehrzahl der belastenden Indizien bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch für die Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch (mit-)verantwortlich ist, auch wenn die einzelnen Indizien für sich allein für einen Tatnachweis nicht ausreichen würden. Nach dem Gesagten erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte ist der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.