eingewählt hat, fand doch in der Tatnacht ab 01.57 Uhr auf dem Gerät des Beschuldigten überhaupt kein Datenverkehr mehr statt, weshalb für den Zeitpunkt der Fahrzeugentwendung und des Einbruchs auch keine Antennenstandorte registriert wurden. Im Übrigen war das Mobiltelefon des Beschuldigten zwischen dem 20. Mai 2019, 23.29 Uhr, und dem 21. Mai 2019, 01.57 Uhr, nicht in die Antenne an der X-Strasse in Q., sondern in diejenige an der T-Strasse in Q. eingewählt (UA act. 4229, Datei +4176XXXXXXX.xls, ab Zeile 1768), was jedoch nicht ausschliesst, dass sich der Beschuldigte in diesem Zeitraum tatsächlich bei sich zu Hause aufgehalten hat.