5105, Frage 29, 5422 f.). Beim Einbruch vom 12. März 2018 in den Imbiss J. GmbH hat der Beschuldigte zudem den Winkelschleifer organisiert und eingesetzt (vorinstanzliches Protokoll S. 33; vorinstanzliches Urteil E. 3.1). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Berufungsbegründung S. 4) vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, dass sich sein Mobiltelefon zur Tatzeit nicht in die Antenne an der Z-Strasse in Q. [wohl Z-Strasse] - 11 -