Es erscheint zudem wenig wahrscheinlich, dass die Täterschaft mit dem entwendeten Fahrzeug zuerst noch Umwege gefahren ist, um den Beschuldigten abzuholen, bevor sie es als Rammbock für einen Einbruch verwendete. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, wonach er eigentlich gar nicht habe einbrechen wollen, die anderen ihn (aber) abgeholt hätten und er dann (halt) eingestiegen sei (GA act. 80; Protokoll Berufungsverhandlung S. 30), spricht im Übrigen, dass er bei den anderen Einbrüchen in Telekomgeschäfte durchaus eine tragende Rolle einnahm. Insbesondere stellte er bei den Einbrüchen vom 14. April 2019 und vom 16. Juni 2019 in den Shop der AB.