Auch wenn es für allfällige Mitbeteiligte zeitlich möglich gewesen wäre, das Fahrzeug auf eigene Faust zu entwenden, den Beschuldigten danach abzuholen und mit diesem zusammen an die S-Strasse in Q. zu fahren, um dort einzubrechen, indiziert der enge Zusammenhang der Delikte eine Beteiligung des Beschuldigten an der Fahrzeugentwendung, zumal aufgrund des vorgängigen SMS-Verkehrs davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte und B. die Delikte zusammen geplant haben. Es erscheint zudem wenig wahrscheinlich, dass die Täterschaft mit dem entwendeten Fahrzeug zuerst noch Umwege gefahren ist, um den Beschuldigten abzuholen, bevor sie es als Rammbock für einen Einbruch verwendete.