4712) und zeitlich lagen zwischen der Entwendung des Fahrzeuges und dessen Verwendung als Rammbock beim nachfolgenden Einbruch nur wenige Minuten. Auch wenn es für allfällige Mitbeteiligte zeitlich möglich gewesen wäre, das Fahrzeug auf eigene Faust zu entwenden, den Beschuldigten danach abzuholen und mit diesem zusammen an die S-Strasse in Q. zu fahren, um dort einzubrechen, indiziert der enge Zusammenhang der Delikte eine Beteiligung des Beschuldigten an der Fahrzeugentwendung, zumal aufgrund des vorgängigen SMS-Verkehrs davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte und B. die Delikte zusammen geplant haben.