AG ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang zeigt sich darin, dass die Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch eine notwendige Vorbereitungshandlung für den nachfolgenden Einbruch war, sollte doch das Fahrzeug nach dem Plan der Täterschaft als Rammbock eingesetzt werden. Die Entwendung erfolgte räumlich nur ca. 300 Meter Luftdistanz vom Einbruchsort entfernt (UA act. 4712) und zeitlich lagen zwischen der Entwendung des Fahrzeuges und dessen Verwendung als Rammbock beim nachfolgenden Einbruch nur wenige Minuten.